Verfahrensordnung LPT 2023

zum CDU-Landesparteitag des Landesverbands Oldenburg

  1. Anträge, die schriftlich oder per E-Mail bis zum 16. Juni 2023 bei der CDU- Landesgeschäftsstelle eingegangen sind, sowie Anträge des Landesvorstandes, liegen dem Parteitag vor. Antragsberechtigt sind der Landesvorstand, die Kreisverbände und die Vereinigungen des Landesverbandes.
  2. Zusatz- und Entschließungsanträge können auch während des Parteitages gestellt werden. Sie können nur von mindestens 30 stimmberechtigten Delegierten bis 11:00 Uhr eingebracht werden. Die Anträge sind handschriftlich von den Antragstellern zu unterzeichnen und beim Tagungspräsidium einzureichen. Antragsformulare sind im Tagungsbüro erhältlich.
  3. Auf Vorschlag des Landesvorstandes bestellt der Landesparteitag eine Antragskommission, die alle vorliegenden Anträge berät und dem Parteitag Empfehlungen für die Behandlung der Anträge gibt. Die Antragskommission ist berechtigt, Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu Anträgen, die dem Landesparteitag vorliegen, zu stellen. Sie kann auch mehrere vorliegende Anträge zum gleichen Gegenstand in einem eigenen Antrag zusammenfassen.
  4. Alle Anträge können, sobald sie vom Präsidenten des Landesparteitages zur Beratung aufgerufen sind, zunächst begründet werden. Dabei kann die Antragskommission vorschlagen, dass mehrere Anträge gemeinsam behandelt, begründet, beraten und zur Abstimmung gestellt werden. Der Parteitag beschließt zunächst jeweils über die Empfehlung der Antragskommission.
  5. Redeberechtigt auf dem Landesparteitag sind alle stimmberechtigten Delegierten und die Mitglieder des CDU-Landesvorstandes und der Antragskommission.
  6. Der Präsident des Landesparteitages kann – soweit der Fortgang der Beratungen dies erfordert – die Aussprache über einzelne Anträge abkürzen, indem er die Zahl der Redner begrenzt. Dabei sollen in der Regel ebenso viele Sprecher für wie gegen einen Antrag zu Wort kommen.
  7. Auch bei einer Begrenzung der Zahl der jeweiligen Redner ist dem Landesvorstand jederzeit das Wort zu geben.
  8. Die Redezeit kann vom Präsidenten bis auf 5 Minuten, bei Stellungnahmen zu Geschäftsordnungsanträgen bis auf 2 Minuten begrenzt werden. Bei einer allgemeinen Begrenzung der Redezeit kann der Präsident des Landesparteitages für grundsätzliche Ausführungen zu geschlossenen Sachgebieten eine Redezeit bis zum Doppelten der allgemeinen Redezeit zulassen.
  9. Auf Vorschlag des Landesvorstandes bestellt der Landesparteitag eine Stimmzählkommission, die bei allen schriftlichen, insbesondere geheimen Abstimmungen die Stimmen auszählt und das Ergebnis feststellt.