Josef Holtvogt
Mit umfassenden Neuregelungen zu Biomasse, Windkraft und Photovoltaik ist die Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) gerade auch für das Oldenburger Land bedeutsam. Nun hat das Bundeskabinett die EEG-Novelle 2016 auf den Weg ins parlamentarische Verfahren gebracht. Dazu Barbara Woltmann MdB, Vorsitzende des Landesfach-ausschusses Energie, Umwelt und Küstenschutz der CDU-Landesverbandes Oldenburg: ……
„Das Fördersystem für erneuerbaren Strom soll von der staatlichen Mengensteuerung auf wettbewerbliche Aus-schreibungen umgestellt werden. Um einen kontinuierlichen und effizienten Ausbau zu erzielen, wurde ein einstufiges Referenzertragssystem mit verschiedenen Vorgaben für die einzelnen Sparten entwickelt. Gemäß des Koalitionsvertra-ges wird eine Steigerung des Anteils der recycelbaren Energien am Stromverbrauch von jetzt ca. 33 Prozent auf 40 bis 45 Prozent im Jahr 2025 angestrebt. Wichtigstes An-liegen der Novelle ist, dass diese Steigerung synchron zum Ausbau der Stromnetze erfolgt, denn schon heute liegen die Kosten für Engpässe beim Transport der erneuerbaren Energien bei 1,2 Milliarden Euro pro Jahr. Insofern muss gerade der Windenergieausbau an Land in Norddeutsch-land begrenzt werden, bis ausreichende Netzkapazitäten bereitstehen.“ Für die Onshore-Windkraft soll die Bundesnetzagentur Engpassgebiete festlegen, wo der Zubau begrenzt wird. Um abgeregelten Windstrom in Norddeutschland zu nutzen, wird das Instrument der „zuschaltbaren Lasten“ eingeführt. Es soll eine Härtefallregelung geben für Unternehmen, die bis zum EEG 2014 durch die Besondere Ausgleichsrege-lung entlastet waren oder zwischenzeitlich z.B. durch Effizi-enzmaßnahmen unter die Schwelle von 17 Prozent Strom-kostenintensität gefallen sind. Als jährliche Ausschrei-bungsmenge sind 2.800 Megawatt brutto von 2017 bis 2019 vorgesehen, danach 2.900 Megawatt. „Aufgrund des übermäßig starken Ausbaus an Windenergie in den letzten zwei Jahren muss hier nachgesteuert wer-den“, so Barbara Woltmann. „Das geschieht mit einer Ein-mal-Degression von fünf Prozent zum 1. Juni 2017 für den Übergangszeitraum 2017 und 2018, in dem noch die Ein-speisevergütung gilt. Ferner ist eine Anpassung des at-menden Deckels vorgesehen für den Fall, dass der Zubau über den Korridor ansteigt, bevor die Mengensteuerung durch die Ausschreibungen greift. Was im Gesetzentwurf aber noch fehlt, ist ein vergleichbarer Mechanismus für Windkraft an See, denn diese Energie muss ja auch vom Norden in den Süden transportiert werden. Hier ist zwar ein Systemwechsel geplant, aber erst 2025.“ Für Photovoltaik-Anlagen werden jährlich 600 Megawatt ausgeschrieben, d.h. 200 Megawatt mehr als im EEG 2014. Die Anfang 2015 gestartete Pilotausschreibung für Freiflächenanlagen wird fortgesetzt sowie um Deponien und große Dachanlagen erweitert. Solaranlagen bis 750 Kilowatt fallen unter die Bagatellgrenze und müssen daher nicht an der Ausschreibung teilnehmen. Für sie gilt weiterhin das Festvergütungssystem mit atmendem Deckel, allerdings werden im Interesse der Marktintegration keine neuen An-lagen mehr gefördert, sobald insgesamt 52 Gigawatt instal-liert sind. In der Sparte Biomasse liegt die Bagatellgrenze bei 150 Ki-lowatt. Ab dieser Menge können sich Neu- und Bestands-anlagen für die Jahre 2017 bis 2019 an der Ausschreibung beteiligen. In den Folgejahren 2020 bis 2022 werden jeweils 200 Megawatt ausgeschrieben. „Die erste Lesung des Gesetzentwurfs wird voraussichtlich Anfang Juli im Bundestag stattfinden“, kündigt Barbara Woltmann an. „Mit einer Verabschiedung des neuen EEG ist im Herbst zu rechnen. Bisher sind alle Novellen zum 1. August in Kraft getreten, doch diese Reform ist zum 1. Ja-nuar 2017 vorgesehen.“